Österreicher mit Hauptwohnsitz in Österreich
Österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger mit Hauptwohnsitz in Österreich werden automatisch in der (Europa-)Wählerevidenz der für sie zuständigen Gemeinde geführt. Sie müssen dafür grundsätzlich keinen Antrag stellen.
Sie sind wahlberechtigt bzw. stimmberechtigt bei Wahlen auf Bundesebene (Bundespräsidentenwahl, Nationalratswahl, Europawahl), Volksabstimmungen, Volksbefragungen, Volksbegehren sowie Wahlen auf Landes- und Gemeindeebene (Landtagswahl, Gemeinderatswahl, allenfalls Bürgermeisterwahl oder Bezirksvertretungswahl).
Voraussetzungen
HINWEIS
Personen, die am Stichtag für die jeweilige Wahl – meist rund zwei Monate vor der Wahl – die Voraussetzungen (z.B. österreichische Staatsbürgerschaft, Hauptwohnsitz) erfüllen, sind wahlberechtigt.
TIPP
Wenn Sie nach dem Stichtag umziehen, sind Sie noch im Wählerverzeichnis Ihres früheren Hauptwohnsitzes eingetragen und müssen dort wählen gehen oder sich eine
Wahlkarte besorgen.
Zuständige Stelle
Verfahrensablauf
Anlässlich jeder Wahl wird auf Basis der (Europa-)Wählerevidenz das aktuelle (Europa-)Wählerverzeichnis erstellt.
Einsicht in das Wählerverzeichnis
An einer Wahl können nur Wahlberechtigte, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind, teilnehmen. Daher besteht die Möglichkeit, in das Wählerverzeichnis Einsicht zu nehmen und Einspruch zu erheben.
Wenn Sie vermuten, dass Sie nicht in der (Europa-)Wählerevidenz Ihrer Gemeinde eingetragen sind, können Sie jederzeit Einsicht nehmen und Einspruch erheben.
Innerhalb eines festgelegten Einsichtszeitraumes vor der Wahl kann jede Staatsbürgerin/jeder Staatsbürger unter Angabe des Namens und der Wohnadresse Einsicht nehmen. Der Einsichtszeitraum und die zuständige Amtsstelle werden ortsüblich bekannt gegeben.
Das Wählerverzeichnis muss zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden. Der Einsichtszeitraum und die zuständige Amtsstelle werden ortsüblich bekannt gegeben.
Einspruch
Bis zum Ablauf des Einsichtszeitraums können alle Österreicherinnen/Österreicher bzw. – je nach Wahl – auch nicht österreichische EU-Bürgerinnen/EU-Bürger unter Angabe des Namens und der Wohnadresse schriftlich oder mündlich Einspruch erheben. Es kann die Aufnahme oder die Streichung einer Person aus dem Wählerverzeichnis gefordert werden. Zur Begründung des Einspruchs sind die entsprechenden Belege vorzulegen. Die Behörde prüft den Einspruch und korrigiert gegebenenfalls das Wählerverzeichnis.
Rechtsgrundlagen
Erledigen Sie Ihren Einspruch bezüglich Eintragungen in das Wählerverzeichnis online. Bitte prüfen Sie, ob Ihre Behörde das Verfahren anbietet.
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Inneres